Kern der EU Verordnung 2580-2001

Bereits im Jahre 2001 hat die EU mit der Verordnung 2580-2001 und 881-2002 die Resolution des UN Sicherheitsrates zur Bekämpfung von Terroristen umgesetzt.

Vereinfacht ausgedrückt, untersagen diese Verordnungen das zur Verfügungstellen jeglicher Wirtschafts- oder Dienstleistungen mit Personen oder Unternehmen, die auf den dafür bereitgestellten Sperrlisten gelistet sind.

Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um bestimmte Waren- oder Dienstleistungen oder um den Export / Import mit bestimmten Ländern handelt.

Kernaussage ist es, dass Unternehmen der EU Mitgliedsländer ihre Datenbestände in regelmäßigen Abständen gegen aktuelle Sperrlisten (derzeit 8) zu prüfen haben, um dadurch sicherzustellen, keinerlei (Dienst-) Leistungen an gelistete Personen oder Unternehmungen bereitzustellen.

deutsch / europäische Rechtslage:

Für die bundesdeutsche Rechtslage ist der §34 AWG (Aussenwirtschaftsgesetz) insbesondere der Absatz 4, welcher sich auf die EU-Verordnung 2580-2001 bzw. 881-2002 bezieht, massgebend.

 

Der EU-VO 2580-2001 unterliegen nicht nur exportierende oder importierende Unternehmen, sondern alle Unternehmen der jeweiligen EU-Mitgliedsländer.


Problematisch:

Der Gesetzgeber sanktioniert Unternehmen bei Zuwiderhandlungen drakonisch, hat aber nicht genau definiert, wie die EU-VO-2580-2001 umgesetzt werden muss.

Auszug: "...unabhängig von der individuellen Situation des einzelnen Unternehmens ist jedoch zu beachten, dass die Namenslisten regelmäßig aktualisiert werden..."

easy:dox security gold aktualisiert alle Sperrlisten daher täglich, vollautomatisch.